Die Bundesnetzagentur warnt vor dem Besitz der Kinderpuppe “Cayla”. Der Besitz der Puppe ist bereits strafbar. Hintergrund ist ein Bluetooth-Funkmodul mit eingebautem Mikrofon, das in der Puppe eingebaut ist, mit dem unbemerkt Tonaufnahmen gemacht werden können. Solche Geräte, egal ob Spielzeug oder Überwachungskameras sind in Deutschland durch den TKG 90 (Telekommunikationsgesetz) komplett seit 2009 verboten. Bereits der Besitz ist strafbar. Sobald eine Kamera oder ein Mikrofon in einen anderen Gegenstand eingebaut ist, der als solches nicht zu erkennen ist, wie in diesem Fall bei der Puppe, kommt man mit dem Strafgesetz in Berührung.
Dennoch müssen die Eltern die Puppe nicht zerstören, wenn diese Cayla nicht zurückgeben möchten, sondern können durch den Ausbau des Funkmoduls die Puppe weiterhin nutzen. Was technisch auch möglich wäre, aber derzeit nicht verfügbar, wäre quasi ein Download von typischen Kinderfragen und Antworten um diese in der Puppe auf einer SD-Karte speichern und hier die Puppe antworten lassen. Auf jeden Fall sollten die Eltern nun handeln und entweder die Puppe zum Hersteller zurückschicken und den Kaufpreis erstatten, oder eben das Funkmodul ausbauen oder ausbauen lassen. – Vor allem wenn das Kind an der Puppe hängt, ist es besonders schwer für die Eltern, Cayla zurückzugeben – zwar veständlich, aber nur dann gefährlich, wenn weiterhin die Funkverbindung funktionsfähig bleibt und nichts unternommen wird.
Dass mit der Bundesnetzagentur nicht zu spaßen ist, hat der Autor dieses Berichtes selbst am eigenen Leib erlebt. Klaus Hamal handelt hauptberuflich mit seiner Firma Alpha11 mit Videoüberwachungskameras und Alarmanlagen (www.alpha11.de). Im Programm hatte man auch eine verdeckte Kamera, die in ein Radio eingebaut war und 10m das Kamerasignal mit Funk übertrug, damit man kein Kabel die 10m legen musste. Leider war in Fachkreisen noch nicht bekannt, dass das neue Gesetz, das seit 2009 gültig war, auch solche Kameras betrifft.
Am Valentinstag (!) 2011 stand dann plötzlich die Kripo mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, bei dem alle aus dem Häuschen fielen, da man sich keiner Schuld bewusst war. Aber wie heißt es so schön – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es wurden dann zwei Kameras beschlagnahmt und zwei von Kunden zurückgeholt, die natürlich ihr Geld zurückbekamen und die Staatsanwaltschaft erhob Strafanzeige, die dann aber Gott-sei-Dank glimpflich abging.
Mit einer Zahlung an einen gemeinnützigen Verein über 600,- Euro, Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 1500 Euro und Zahlung der eigenen Anwaltskosten (Strafrecht ist teuer) in Höhe von 2000,- Euro und der Vernichtung der Geräte im Wert von rund 1000,- Euro wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Alles in allem hat der “Spaß” rund 5100,- Euro an Kosten verursacht. Ein Grund, warum hier nun auch der Bericht veröffentlicht wird, um andere Besitzer von solchen Geräten zu warnen, damit diese nicht ebenfalls in das gleiche Schlamassel reintappen.
Welche Geräte sind denn eigentlich verboten?
- Puppe “Cayla”, da diese ein Funkmikrofon eingebaut hat, das nicht als solches erkennbar ist.
- Verdeckte Kameras aller Art, die eben mit FUNK übertragen (WLAN-Kamera, Analoger Funk, Bluetooth, Betriebsfunk etc..) und dabei in einen anderen Gegenstand eingebaut sind, wie z.B. Wanduhr, Radio, Glühbirne, Gürtel etc…
In Deutschland verbotene WLAN-Kamera in Glühbirne eingebaut, die auf Handy übertragen würde
Sind denn auch Babyphone davon betroffen, die übertragen ja auch mit Funk Ton und Bild?
- Nein, diese sind davon nicht betroffen, da diese keinen anderen Gegenstand vortäuschen.
Sind den verdeckte Kameras dann erlaubt?
- Verdeckte Kameras sind vom TKG90 nicht betroffen, wenn diese nicht in einen anderen Gegenstand eingebaut werden, oder nicht mit Funk übertragen, sondern z.B. auf SD-Karte oder Festplatte speichern.
- WLAN Kameras sind auch nach wie vor erlaubt und nicht vom TKG90 betroffen. Allerdings kann es sein, dass andere Gesetze wie Persönlichkeitsrecht, Arbeitsrecht, Aufnahmen in der Öffentlichkeit etc. davon betroffen sind. Hier am besten von einem Fachmann beraten lassen und den Einsatzort genau besprechen.
Was können Eltern im Fall Cayla nun tun?
- Zum einen können die Eltern versuchen, die Puppe an den Verkäufer/Händler oder Hersteller zurückzugeben und sich das Geld erstatten lassen.
- Zusätzlich kann auch versucht werden, das Funkmodul auszubauen, damit die Puppe bleiben kann. Dann dürfte nichts gegen die Puppe einzuwenden sein. Lässt sich das Funkmodul nicht ausbauen, ist eine Rückgabe oder wenn dies nicht möglich ist, eine Entsorgung beim Elektronik-Schrott leider notwendig. Der Besitz eines solchen Funkübertragungssystems, wie bei Cayla ist bereits strafbar.
Auf keinen Fall dürfen Eltern nun untätig bleiben. Wer nichts tut, riskiert so etwas, wie in dem oben genanten Fall mit einer Hausdurchsuchung und Anklage vom Staatsanwalt.
(kh)