Freifunk Posse in Isen – was will eigentlich die Gemeinde Isen?
Für die Presse erst offen – dann Verbot am Freizeitheim??!!??

Am 30.10.2015 berichtet das Bayerische Fernsehen im 3. Programm über das fehlende WLAN in Isen. Dabei wird unser Bürgermeister Siegfried Fischer ebenso interviewt und er berichtet, dass im Rathaus kein Anschluss an das WLAN möglich ist, da das vom Behördennetz nicht erlaubt ist und deshalb zur Freifunk-Initiative Kontakt aufgenommen wurde, damit ein freies WLAN-Netz aufgebaut werden kann.

http://www.br.de/…/ab…/markt-isen-wlan-fluechtlinge-100.html

Im Isener Marktblattl (Beilage der Gemeinde im Isener Marktboten) vom November berichtet ebenfalls die Gemeinde, dass wegen dem fehlenden WLAN über Alexander Fox zur Freifunk-Initiative Kontakt aufgenommen wurde.

Gesagt getan – innerhalb kürzester Zeit wurde mit Hilfe lokaler Isener Bürger und Firmen ein Freifunk-Netz am Oberen Marktplatz, Bücherei, Unteren Marktplatz, Max-von-Hössle, Göttnerstraße und am Freizeitheim aufgebaut.

Als wir in der App Isen Infos darüber am 27.11.2015 über den Fernseh-Bericht eine Meldung brachten, bekamen wir die Rückmeldung, dass die Gemeinde den Freifunk nun am Freizeitheim verboten hat. Grund ist, dass man Angst vor illegalen Downloads und jugendgefährdeten Inhalten hat und hier im Rahmen der öffentlichen Verantwortung so einen Zugang in einem öffentlichen Gebäude nicht zulassen kann. Abgesehen, dass dies bei JEDEM Internet-Zugang möglich ist, gilt ja für solche Fälle die Störerhaftung, die durch die Initiative vom Freifunk rechtlich durch eine verschlüsselte Verbindung (VPN) umgangen wird und damit komplett zulässig ist. Darüber hinaus hätte die Gemeinde nicht einmal die Verantwortung in nächster Konsequenz gehabt, da der Anschluss auf den TSV Isen läuft und auch bezahlt wird.

Ein Blick zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe bestätigt dies sogar, wie man hier lesen kann.
http://www.anwaltskanzlei-feuerhake.de/freifunk

Nun einerseits im Fernseh-Interview beim Bayerischen Rundfunk den Freifunk zu begrüßen, andererseits dann kurz danach zu verbieten – das kann kein Mensch mehr verstehen. Was will eigentlich die Gemeinde Isen – nur im Fernsehen gut da stehen, aber tatsächlich anders zu handeln – das versteht niemand mehr.

Hier noch weitere Urteile zur Zulässigkeit des Freifunks vom Bundesverfassungsgericht, wer dies gerne nachlesen möchte. Vielleicht schaut sich auch die Gemeinde Isen das mal an. Aber vermutlich zählt das Bundesverfassungsgericht in Isen nicht, schließlich hat man hier ja seine eigenen Gesetze…

Rechtlich ist eine Störerhaftung ebenso aus zwei Gründen nicht gegeben:

-Bei konsequenter Anwendung der Entscheidung des BGHs I ZR 169/12 haftet der Anschlußinhaber nicht:

“Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere >dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 -I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 -Sommer unseres Lebens; Urteil >vom 15. November 2012 -I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).”

Diese BGH-Entscheidung bedeutet, dass der Inhaber eines Freifunkrouters im Falle einer – sehr theoretischen, da technisch ausgeschlossenen – Inanspruchnahme als Störer im Rahmen einer Abmahnung darlegen müsste, dass andere Nutzer online waren. Bei entsprechenden Vortrag, dass es sich um einen Freifunkrouter handelt, müsste der Freifunker seiner Darlegungslast genügt haben und aus der Haftung befreit werden.

Auch das Amtsgericht Charlottenburg hat sich zu diesem Thema schon geurteilt:

-Das zweite rechtliche Argument gegen eine Störerhaftung ist das Providerprivileg. Der Betreiber eines Freifunkrouters hat das Providerprivileg nach § 8 TMG, das ihn von der Haftung befreit. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg (25b C 431/13) und das Amtsgericht Charlottenburg 217 C 121/14 zu Gunsten eines Freifunkserverbetreibers, dass von diesem keine unzumutbaren Maßnahmen verlangt werden dürfen.

Amtsgericht Charlottenburg, 217 C 121/14:
“Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, CR 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887). Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen >grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider >gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. auch LG Flensburg, Urt. v. 25.11.2005 – 6 O 108/05).

Diese Privilegierung >erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlassungsansprüche, d.h. auf die Haftung des Störers (BGHZ 158, 236 – Rolex). In derartigen Fällen sind allerdings an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; dem Betreiber eines WLAN->Netzwerkes darf nichts abverlangt werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. der Fall (vgl. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rdn. 227 ff.). Eine Pflicht zur >Belehrung kann nicht verlangt werden und erscheint bei dem hier vorliegenden Modell im Übrigen auch nicht praktikabel (vgl. AG Hamburg a.a.O.; Sassenberg/Mantz a.a.O., Rdn. 235; so wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75)”

(HK)

 

 

Von Hamal

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